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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf von Waren, Online-Geschäfte, Werkstatt- und Fahrzeugleistungen sowie Veranstaltungen

SPS Motorsport GmbH
Im Petersfeld 4 · 65624 Altendiez
Telefon: 06432 6409960 · E-Mail: info@sps-motorsport.com
Vertreten durch den Geschäftsführer Jan Spies · Amtsgericht Montabaur, HRB 23917 · USt-IdNr.: DE 293591472
Stand: September 2026

Diese Fassung enthält die ergänzenden Regelungen für separat berechnetes und vollständig bezahltes Material bei Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs- und Umbauaufträgen als integrierten Bestandteil der AGB.

für den Verkauf von Waren, Online-Geschäfte, Werkstatt- und Fahrzeugleistungen sowie Veranstaltungen SPS Motorsport GmbH Im Petersfeld 4 · 65624 Altendiez Telefon: 06432 6409960 · E-Mail: info@sps-motorsport.com Vertreten durch den Geschäftsführer Jan Spies · Amtsgericht Montabaur, HRB 23917 USt-IdNr.: DE 293591472 Stand: September 2026 Diese Fassung enthält die ergänzenden Regelungen für separat berechnetes und vollständig bezahltes Material bei Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs- und Umbauaufträgen als integrierten Bestandteil der AGB.

Inhaltsübersicht

01. § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

02. § 2 Vertragspartner, Vertragssprache und Vertragsunterlagen

03. § 3 Vertragsschluss bei Online-Bestellungen

04. § 4 Vertragsschluss bei individuellen Angeboten und Werkstattaufträgen

05. § 5 Leistungen, Leistungsumfang und Änderungswünsche

06. § 6 Preise, Kostenvoranschläge und Preisabweichungen

07. § 7 Zahlungsbedingungen, Verzug und Aufrechnung

08. § 8 Lieferung, Versand, Abholung und Gefahrübergang

09. § 9 Eigentumsvorbehalt

10. § 10 Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs- und Umbauleistungen

11. § 11 Probefahrten, Überführungsfahrten und Fahrzeugbewegungen

12. § 12 Abnahme, Fertigstellungsanzeige und Abholung

13. § 13 Aufbewahrung, Standkosten und nicht abgeholte Fahrzeuge und Kundenmaterial

14. § 14 Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände – Haftung und Naturereignisse

15. § 15 Mitgebrachte Teile, Zubehör, Flüssigkeiten und sonstige Gegenstände

16. § 16 Sachmängelhaftung bei Waren

17. § 17 Sachmängelhaftung bei Werkleistungen

18. § 18 Haftung für sonstige Schäden

19. § 19 Besonderheiten bei Motorsport-, Track- und Wettbewerbsfahrzeugen

20. § 20 Fahrzeugumbauten, Betriebserlaubnis, TÜV und Eintragungen

21. § 21 Dienstleistungen, Fahrzeugbewertungen und Leistungsprüfungen

22. § 22 Veranstaltungen, Trackdays und Roadster Challenge

23. § 23 Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen

24. § 24 Ausschluss und vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

25. § 25 Datenschutz

26. § 26 Gerichtsstand und anwendbares Recht

27. § 27 Streitbeilegung

28. § 28 Schlussbestimmungen

29. Anhang: Muster-Widerrufsformular

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der SPS Motorsport GmbH, Im Petersfeld 4, 65624 Altendiez (nachfolgend „SPS“), und ihren Kunden über den Verkauf von Waren, insbesondere Fahrzeugteilen und Zubehör, sowie über Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs-, Umbau-, Prüf-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen und über die Teilnahme an von SPS veranstalteten oder vermittelten Veranstaltungen.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn SPS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Soweit für einzelne Leistungsbereiche ergänzende oder besondere Bedingungen vereinbart werden, gehen diese den allgemeinen Regelungen vor, soweit sie ausdrücklich als besondere Bedingungen einbezogen wurden.

§ 2 Vertragspartner, Vertragssprache und Vertragsunterlagen

(1) Vertragspartner ist die SPS Motorsport GmbH, Im Petersfeld 4, 65624 Altendiez, vertreten durch den Geschäftsführer Jan Spies, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 23917, USt-IdNr. DE 293591472.

(2) Vertragssprache ist Deutsch. Soweit im Einzelfall eine andere Sprache verwendet wird, bleibt die deutsche Fassung der Vertragsunterlagen maßgeblich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Der Kunde erhält die für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Vertragsunterlagen, insbesondere Bestellung, Auftragsbestätigung, Angebot, Auftragsschein, Kostenvoranschlag und diese AGB, auf einem dauerhaften Datenträger oder ausgehändigt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

§ 3 Vertragsschluss bei Online-Bestellungen

(1) Die Darstellung von Waren und Leistungen im Online-Shop stellt noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.

(2) Der Kunde kann Waren in den virtuellen Warenkorb legen. Durch Betätigung des hierfür vorgesehenen Bestellbuttons gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über die im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor dem Absenden kann der Kunde Eingabefehler erkennen und berichtigen.

(3) Die automatische Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung und stellt grundsätzlich noch keine Annahme des Angebots durch SPS dar. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung, Versand der Ware oder eine andere eindeutige Annahmehandlung von SPS zustande.

(4) Bei individuell konfigurierten oder nach Kundenspezifikation herzustellenden Waren kann der Vertrag erst mit ausdrücklicher Bestätigung durch SPS zustande kommen.

(5) Individuelle Angebote außerhalb des Online-Shops sind, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, sechs Wochen ab Erstellung gültig.

§ 4 Vertragsschluss bei individuellen Angeboten und Werkstattaufträgen

(1) Werkstatt- und sonstige Dienstleistungsaufträge werden durch einen Auftragsschein, eine Auftragsbestätigung oder eine sonstige Vereinbarung in Textform konkretisiert. Darin werden Art und Umfang der beauftragten Arbeiten angegeben.

(2) Soweit sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist SPS berechtigt, zur Durchführung des Auftrags Unteraufträge zu vergeben sowie notwendige Probefahrten, Überführungsfahrten und sonstige Fahrzeugbewegungen vorzunehmen.

(3) Ein verbindlicher Fertigstellungstermin liegt nur vor, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.

(4) Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Kunden. Soweit Zusatzarbeiten zur fachgerechten Durchführung erforderlich werden und eine vorherige Rücksprache nicht möglich oder unzumutbar ist, darf SPS notwendige Arbeiten durchführen, sofern diese zur Mangelvermeidung, Gefahrenabwehr oder Fertigstellung des Auftrags erforderlich sind; der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.

§ 5 Leistungen, Leistungsumfang und Änderungswünsche

(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die konkrete Auftragsbestätigung, der Auftragsschein, das Angebot und die individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

(2) Bei Fahrzeugumbauten und Tuningmaßnahmen können technische, konstruktive oder rechtliche Abhängigkeiten zwischen mehreren Bauteilen bestehen. Eine vom Kunden gewünschte Änderung kann deshalb Anpassungsarbeiten oder weitere Teile erforderlich machen.

(3) SPS ist berechtigt, Leistungen technisch gleichwertig oder mit verbesserten Komponenten auszuführen, wenn dies zur fachgerechten Durchführung erforderlich ist und dem Kunden hierdurch keine unzumutbare Abweichung entsteht.

(4) Vom Kunden vorgegebene Ausführungsweisen oder bereitgestellte Komponenten werden nur verwendet, soweit deren Verwendung technisch vertretbar ist. SPS darf die Ausführung ablehnen, wenn hierdurch erhebliche Sicherheits-, Funktions-, Zulassungs- oder Haftungsrisiken entstehen. Dies gilt auch im Falle einer nach Ausführungsbeginn durch den Kunde gewünschte abgeänderte Ausführung.

§ 6 Preise, Kostenvoranschläge und Preisabweichungen

(1) Alle Preise im Online-Shop verstehen sich gegenüber Verbrauchern einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Versandkosten werden gesondert ausgewiesen.

(2) Für Werkstattaufträge können Preise, Arbeitswerte oder voraussichtliche Kosten im Auftragsschein angegeben werden. Eine verbindliche Preisangabe liegt nur bei einem ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Kostenvoranschlag vor.

(3) Ein Kostenvoranschlag ist, soweit nicht anders vereinbart, drei Wochen ab Abgabe verbindlich. Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags werden nur berechnet, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Ergeben sich während der Arbeiten zusätzliche, zuvor nicht erkennbare Arbeiten, wird der Kunde grundsätzlich vor deren Durchführung informiert und um Freigabe gebeten. Gesetzliche Rechte bei geringfügigen oder zur Gefahrenabwehr notwendigen Abweichungen bleiben unberührt.

(5) Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet, soweit Preise gegenüber Unternehmern netto angegeben werden.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug und Aufrechnung

(1) Kaufpreise für Waren werden mit Vertragsschluss bzw. nach den im Bestellprozess angegebenen Zahlungsbedingungen fällig. Werkstattrechnungen werden grundsätzlich bei Abnahme bzw. spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Fertigstellungsanzeige und Zugang der Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) SPS ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, insbesondere bei individuell beschafften, hochwertigen oder speziell für den Kunden bestellten Teilen.

(2a) Werden im Zusammenhang mit einem Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs-, Umbau- oder sonstigen Fahrzeugauftrag konkrete Waren, Fahrzeugteile, Zubehör oder sonstige Materialien separat ausgewiesen und dem Kunden auf einer eigenen Rechnung oder in einer eindeutig zugeordneten Materialrechnung berechnet, handelt es sich hinsichtlich dieser Positionen um einen eigenständigen Kauf von Waren, soweit sich aus der individuellen Vereinbarung nichts anderes ergibt. Die Zahlung des Materialpreises stellt insbesondere keine bloße Vorauszahlung auf die spätere Werkleistung dar.

(2b) Mit vollständiger Zahlung des konkret bezeichneten Materials wird dieses, soweit es zu diesem Zeitpunkt bereits im Eigentum von SPS steht, dem jeweiligen Kundenauftrag unwiderruflich zugeordnet. SPS darf dieses Material anschließend grundsätzlich nicht mehr anderweitig für einen anderen Kunden verwenden oder veräußern, soweit dem keine gesetzlichen Rechte von SPS, insbesondere wegen Zahlungsverzugs oder anderer gesetzlicher Rückabwicklungs- oder Sicherungsrechte, entgegenstehen.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Zinssatz; gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Vorschriften für Entgeltforderungen.

(4) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Zurückbehaltungsrechte bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen und bestehen insbesondere wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

(5) SPS ist bei Zahlungsverzug nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 8 Lieferung, Versand, Abholung und Gefahrübergang

(1) Liefertermine und Lieferfristen werden als verbindlich oder unverbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen, sofern nicht anders vereinbart, mit Vertragsschluss bzw. bei Vorkasse mit Eingang der Zahlung.

(1a) Wird Material nach vollständiger Zahlung für einen konkreten Kundenauftrag bei einem Lieferanten bestellt oder befindet es sich bereits auf dem Transport zu SPS, wird dieses Material dem Kundenauftrag verbindlich und individualisiert zugeordnet, sobald die konkrete Ware anhand der Bestellung, Auftragsnummer, Teilenummer oder einer vergleichbaren Zuordnung bestimmbar ist. SPS verpflichtet sich, das Material nach dessen Eingang bei SPS für den Kunden bereitzuhalten und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Soweit sich das Material noch nicht im Eigentum von SPS befindet, kann das Eigentum daran rechtlich noch nicht auf den Kunden übergehen. Bis zum Eigentumserwerb von SPS besteht daher stattdessen ein Anspruch des Kunden auf Verschaffung des Eigentums an der konkret zugeordneten Ware. Soweit SPS bereits Eigentümer der Ware ist, kann die Übereignung bei weiterer Verwahrung durch SPS im Wege eines Besitzkonstituts erfolgen. Diese Regelung lässt gesetzliche Gefahrtragungsregeln, insbesondere gegenüber Verbrauchern, unberührt.

(2) Bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit wird der Kunde informiert. Ist eine Ware dauerhaft nicht verfügbar und kann SPS deshalb nicht liefern, wird kein Vertrag angenommen bzw. ein bereits zustande gekommener Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

(3) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder eine von ihm bestimmte Person über. Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Regelungen über den Gefahrübergang beim Versand.

(4) Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferausfällen oder sonstiger Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von SPS, verlängern sich Lieferfristen angemessen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

(5) Bei verbindlichen Lieferterminen gelten die gesetzlichen Rechte bei Verzug. Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SPS, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Für konkret bezeichnetes, separat berechnetes und vollständig bezahltes Material, das für einen bestimmten Kundenauftrag beschafft oder aus dem SPS-Lagerbestand bereitgestellt wird, gilt Folgendes: Soweit SPS bereits Eigentümer des Materials ist, sind sich SPS und der Kunde mit vollständiger Zahlung darüber einig, dass das Eigentum an diesem konkret bestimmten Material auf den Kunden übergeht. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass SPS das Material bis zur Abholung oder sonstigen Übergabe an den Kunden für diesen verwahrt (Besitzkonstitut). Das Material bleibt auch dann dem Kundenauftrag zugeordnet, wenn es bis zur Durchführung der vereinbarten Werkleistung bei SPS gelagert wird. SPS ist berechtigt, das Material im Rahmen der vereinbarten Werkleistung zu verarbeiten, einzubauen oder anderweitig zu verwenden, soweit dies vom Kunden beauftragt wurde. Für Material, das bei vollständiger Zahlung noch nicht im Eigentum von SPS steht, gilt § 8 Abs. 1a. Eine Eigentumsübertragung vor dem Eigentumserwerb von SPS findet nicht statt. Gesetzliche Widerrufs-, Mängel-, Rücktritts- und sonstige Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(2) Gegenüber Unternehmern bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist unzulässig. Unternehmer dürfen die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern; die daraus entstehenden Forderungen werden im gesetzlich zulässigen Umfang bereits jetzt an SPS abgetreten.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, kann SPS die gesetzlichen Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend machen.

§ 10 Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs- und Umbauleistungen

(1) SPS erbringt insbesondere Wartungs-, Reparatur-, Instandsetzungs-, Karosserie-, Lackier-, Restaurierungs-, Motorenbau-, Tuning- und Umbauarbeiten an Kraftfahrzeugen und deren Teilen.

(2) Der Auftragnehmer darf zur Durchführung des Auftrags Unteraufträge vergeben und notwendige Probefahrten sowie Überführungsfahrten, auch durch beauftragte Dritte, durchführen bzw. durchführen lassen.

(3) Der Kunde hat SPS über bekannte Mängel, Vorschäden, besondere technische Eigenschaften, sicherheitsrelevante Veränderungen, fällige Wartungsarbeiten und sonstige Umstände ungefragt zu informieren, die für die Durchführung der Arbeiten erheblich sein können.

(4) Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass weitere Arbeiten erforderlich sind, wird SPS den Kunden grundsätzlich informieren. Der Kunde trägt die Kosten für tatsächlich beauftragte Zusatzarbeiten. Gesetzliche Pflichten von SPS zur Nacherfüllung bleiben unberührt.

(4a) Die Beendigung, Kündigung oder sonstige rechtliche Beendigung eines Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs- oder Umbauauftrags lässt einen hiervon rechtlich getrennten Kaufvertrag über separat ausgewiesenes und berechnetes Material grundsätzlich unberührt. Dies gilt insbesondere für Material, das bereits vollständig bezahlt und dem Kundenauftrag konkret zugeordnet wurde. Ist das Material aufgrund der Beendigung des Werkauftrags nicht mehr zur Durchführung der Werkleistung bestimmt, wird es dem Kunden zur Abholung bereitgestellt. Auf Wunsch des Kunden kann SPS das Material auf Kosten des Kunden an eine vom Kunden benannte Lieferadresse versenden. Die gesetzlichen Vorschriften über Gefahrübergang, Widerruf, Rückabwicklung und Mängelhaftung bleiben unberührt. Eine Beendigung des Werkauftrags führt insbesondere nicht allein deshalb zu einem Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises für separat gekaufte Waren. Ein solcher Anspruch besteht nur, soweit er sich aus einer gesonderten Vereinbarung oder aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.

(5) Werden Fahrzeuge oder Bauteile vom Kunden angeliefert, kann SPS die Annahme verweigern, wenn deren Zustand eine gefahrlose oder fachgerechte Bearbeitung nicht zulässt.

§ 11 Probefahrten, Überführungsfahrten und Fahrzeugbewegungen

(1) Der Kunde ermächtigt SPS bzw. durch SPS beauftragte Dritte, das Fahrzeug im erforderlichen Umfang auf dem Betriebsgelände und öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, soweit dies zur Auftragsdurchführung, Diagnose, Prüfung, Abnahme oder Überführung erforderlich ist.

(2) Der Kunde hat SPS auf besondere Betriebsrisiken hinzuweisen, insbesondere auf nicht zugelassene, nicht versicherte oder ausschließlich für Rennstrecken bestimmte Fahrzeuge, besondere Start-/Sicherheitsverfahren, technische Besonderheiten und fällige Wartungsarbeiten.

(3) Probefahrten werden nur im für die jeweilige Leistung erforderlichen Umfang durchgeführt. Bei leistungs- oder fahrdynamisch veränderten Fahrzeugen kann die Durchführung einer Probefahrt von einer vorherigen technischen Prüfung oder geeigneten Absicherung abhängig gemacht werden.

§ 12 Abnahme, Fertigstellungsanzeige und Abholung

(1) Die Abnahme des Werkstattauftrags erfolgt grundsätzlich am Betriebssitz von SPS, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Nach Fertigstellung wird der Kunde informiert. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und Rechnung abzuholen. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden können, beträgt die Abholfrist zwei Arbeitstage, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Nimmt der Kunde das Fahrzeug nicht rechtzeitig ab, kann SPS nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz der erforderlichen Aufbewahrungs- und Standkosten verlangen.

(4) Offensichtliche Mängel oder Beanstandungen sollen bei Abnahme mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.

(5) Wird das Fahrzeug auf Wunsch des Kunden abgeholt oder zugestellt, erfolgt dies grundsätzlich durch SPS bzw. durch SPS beauftragte Dritte auf dessen Rechnung und Gefahr, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung von SPS bzw. durch SPS beauftragte Dritte bei eigenem Verschulden bleibt unberührt.

§ 13 Aufbewahrung, Standkosten und nicht abgeholte Fahrzeuge und

Kundenmaterial

(1) Nach Abschluss des Auftrags ist das Fahrzeug unverzüglich abzuholen. Wird es trotz Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeholt, darf SPS eine angemessene, ortsübliche Stand- bzw. Aufbewahrungsgebühr berechnen.

(2) SPS ist berechtigt, nicht abgeholte Fahrzeuge nach angemessener Frist und vorheriger Aufforderung auf Kosten und Gefahr des Kunden an einen geeigneten Abstellort zu verbringen, soweit dies zur Betriebsorganisation erforderlich ist und gesetzliche Rechte dies gestatten.

(3) Die Kosten und Gefahren einer aufgrund des Annahme- oder Abholverzugs erforderlichen Aufbewahrung trägt der Kunde im gesetzlich zulässigen Umfang.

(4) Nach Beendigung eines Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs- oder Umbauauftrags wird separat berechnetes und vollständig bezahltes, dem Kunden zugeordnetes Material, das nicht mehr zur Durchführung der Werkleistung benötigt wird, für den Kunden zur Abholung bereitgehalten. SPS informiert den Kunden über die Abholmöglichkeit und setzt ihm hierfür grundsätzlich eine Frist von 14 Kalendertagen.

(5) Innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist wird für die Aufbewahrung des Kundenmaterials keine Lagergebühr berechnet. Nach Ablauf dieser Frist kann SPS eine pauschale Lagergebühr von 15,00 € je angefangenen Kalendermonat und je separat zugeordnetem Materialauftrag berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufbewahrungsaufwand entstanden ist, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(6) Auf Wunsch des Kunden kann SPS das bereitgehaltene Material gegen Erstattung der angemessenen Versand- und Verpackungskosten an den Kunden versenden. Die Versandart richtet sich nach Art, Größe, Gewicht und Wert des Materials sowie den gesetzlichen Anforderungen. Gesetzliche Vorschriften über den Gefahrübergang bleiben unberührt.

(7) Holt der Kunde das Material trotz Aufforderung nicht ab und erteilt er auch keine Versandweisung, bleiben die gesetzlichen Rechte von SPS und des Kunden unberührt. Eine Verwertung, Veräußerung oder sonstige Verfügung über im Eigentum des Kunden stehendes Material erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung oder soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 14 Kundenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände – Haftung und Naturereignisse

(1) Kundenfahrzeuge werden auf dem Betriebsgelände von SPS insbesondere zur Durchführung von Werkstattarbeiten, zur Terminvorbereitung, nach Fertigstellung oder bis zur Abholung abgestellt. Das Außengelände ist außerhalb der Geschäftszeiten abgeschlossen und wird videoüberwacht.

(2) SPS übernimmt keine Gewähr dafür, dass auf dem Betriebsgelände abgestellte Fahrzeuge gegen sämtliche äußeren Einwirkungen geschützt sind. Insbesondere besteht keine verschuldensunabhängige Haftung von SPS für Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Starkregen, Überschwemmung, Überflutung, Schneelast, Eis, herabfallende Äste oder sonstige Natur- und Witterungsereignisse.

(3) Soweit ein Schaden ausschließlich oder überwiegend auf ein solches Natur- oder Witterungsereignis zurückzuführen ist und SPS hierfür nicht nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat, trägt der Kunde das Risiko des Schadens. Der Kunde ist daher dafür verantwortlich, für sein Fahrzeug einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere eine Teil- oder Vollkaskoversicherung, zu unterhalten.

(4) Der Umstand, dass ein Fahrzeug auf dem abgeschlossenen und videoüberwachten Betriebsgelände abgestellt wird, begründet keine Zusage eines bestimmten Versicherungsschutzes und keine Garantie oder Gewähr gegen Diebstahl, Vandalismus oder Terror oder sonstige äußere Einwirkungen.

(5) SPS haftet für Schäden an Kundenfahrzeugen nur nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

(6) Soweit SPS eine ausdrückliche Verwahrungspflicht übernommen hat, richtet sich deren Umfang nach der konkreten Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Diese Regelung beschränkt keine zwingenden gesetzlichen Pflichten.

(7) Der Kunde hat SPS unverzüglich mitzuteilen, wenn das Fahrzeug aufgrund besonderer Werte, empfindlicher Aufbauten, nicht serienmäßiger Teile oder sonstiger Besonderheiten einen erhöhten Sicherungsbedarf aufweist.

§ 15 Mitgebrachte Teile, Zubehör, Flüssigkeiten und sonstige Gegenstände

(1) Für nicht ausdrücklich zur Verwahrung übernommene Gegenstände, die sich im Fahrzeug befinden, übernimmt SPS keine Obhutspflicht. Dies gilt insbesondere für Bargeld, Wertgegenstände, Werkzeuge, Gepäck, Elektronik und persönliche Gegenstände.

(2) Der Kunde soll persönliche Gegenstände und Wertgegenstände vor Übergabe des Fahrzeugs entfernen. Für Verlust oder Beschädigung nicht ausdrücklich zur Verwahrung übernommener Gegenstände haftet SPS nur nach den allgemeinen gesetzlichen Haftungsregeln.

(3) Vom Kunden beigestellte Teile werden nur verwendet, wenn SPS deren Verwendung technisch für vertretbar hält. Für Mängel des beigestellten Teils selbst und Mangelfolgeschäden haftet SPS nicht, soweit SPS den Mangel nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Nacherfüllungs- und Prüfpflichten bleiben unberührt.

(4) Der Kunde hat SPS auf besondere Betriebsstoffe, Gefahrstoffe oder sonstige Materialien im Fahrzeug hinzuweisen.

§ 16 Sachmängelhaftung bei Waren

(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts wirksam anderes vereinbart wird.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt grundsätzlich die gesetzliche Verjährung. Beim Verkauf gebrauchter Waren wird gegenüber Verbrauchern eine Kürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr vereinbart.

(3) Gegenüber Unternehmern verjähren Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bei neuen Fahrzeugteilen grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Bei gebrauchten Fahrzeugteilen wird die Sachmängelhaftung gegenüber Unternehmern, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Verkürzungen und Ausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder soweit das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.

(5) Ist eine Nacherfüllung erforderlich, entscheidet SPS grundsätzlich über die gesetzlich zulässige Art der Nacherfüllung. Der Kunde hat SPS die erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

(6) Bei der Nachbesserung ausgebaute Teile gehen, soweit gesetzlich zulässig, in das Eigentum von SPS über.

§ 17 Sachmängelhaftung bei Werkleistungen

(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelrechte, soweit nachfolgend keine wirksame abweichende Regelung getroffen wird.

(2) Gegenüber Unternehmern verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln bei Werkleistungen grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Fälle, in denen das Gesetz eine längere Verjährung zwingend vorsieht.

(3) Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

(4) Wird ein Fahrzeug aufgrund eines Mangels betriebsunfähig, hat der Kunde SPS zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Beauftragt der Kunde ohne vorherige Zustimmung einen anderen Betrieb, trägt SPS die hierfür entstehenden Kosten nur, soweit SPS hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat.

(5) Der Kunde soll Mängel bzw. Mängelsymptome möglichst konkret beschreiben. Bei mündlicher Mängelanzeige kann SPS eine Bestätigung in Textform zur Dokumentation bereitstellen.

§ 18 Haftung für sonstige Schäden

(1) SPS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SPS nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von SPS für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von SPS.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit SPS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

(6) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 19 Besonderheiten bei Motorsport-, Track- und Wettbewerbsfahrzeugen

(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise für Motorsport, Rennstreckenbetrieb, Trackdays oder Wettbewerbe bestimmt sind, kann die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

(2) Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verantwortlich, soweit SPS nicht ausdrücklich eine bestimmte Zulässigkeit in Textform zugesagt hat. Motorsport- und Rennstreckenbetrieb kann zu überdurchschnittlichem Verschleiß, Materialermüdung und Schäden führen. Der Kunde erkennt an, dass eine technische Prüfung oder Reparatur keine Garantie für die Eignung des Fahrzeugs für einen bestimmten Rennstreckenbetrieb darstellt.

(3) Der Kunde hat SPS vor Auftragserteilung über den vorgesehenen Einsatzzweck zu informieren, insbesondere wenn das Fahrzeug auf Rennstrecken oder im Wettbewerb eingesetzt werden soll.

(4) SPS haftet nicht für typische motorsportbedingte Verschleiß- oder Folgeschäden, soweit diese nicht durch eine von SPS zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden.

§ 20 Fahrzeugumbauten, Betriebserlaubnis, TÜV und Eintragungen

(1) Bei Umbauten, Tuningmaßnahmen und Leistungssteigerungen kann die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs beeinflusst werden. Der Kunde ist verpflichtet, SPS über bekannte Eintragungs- und Zulassungsanforderungen zu informieren.

(2) SPS kann bei geeigneten Umbauten technische Unterlagen, Teilegutachten, Prüfberichte oder sonstige Dokumente bereitstellen oder die Vorstellung bei einer Prüforganisation unterstützen. SPS ist jedoch nicht selbst der amtlich anerkannte Sachverständige bzw. Prüfer und kann eine erfolgreiche Abnahme oder Eintragung nicht garantieren.

(3) Ob eine konkrete Kombination von Bauteilen im Einzelfall abnahme- oder eintragungspflichtig ist und ob eine Abnahme erfolgreich durchgeführt wird, entscheidet die jeweils zuständige Prüforganisation im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

(4) Soweit eine Abnahme oder Eintragung ausdrücklich beauftragt wird, schuldet SPS die vereinbarte Unterstützungs- oder Vermittlungsleistung, nicht jedoch ein bestimmtes Prüfungsergebnis, sofern dieses nicht ausdrücklich garantiert wurde.

§ 21 Dienstleistungen, Fahrzeugbewertungen und Leistungsprüfungen

(1) Dienstleistungen wie Fahrzeugbewertungen, Leistungs- und Drehmomentmessungen, Kompressionsmessungen und vergleichbare Prüfleistungen werden grundsätzlich am Betriebssitz von SPS in 65624 Altendiez durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Messergebnisse können von den konkreten technischen Bedingungen, Messverfahren, Umgebungseinflüssen, Fahrzeugzustand, Kraftstoff, Reifen, Antriebsstrang und weiteren Faktoren abhängen. Messergebnisse stellen eine technische Messung nach dem eingesetzten Verfahren dar und sind nicht ohne Weiteres mit Messungen anderer Prüfstände oder Messverfahren vergleichbar.

(3) Der Kunde hat vor einer Prüfstandsmessung sicherzustellen, dass das Fahrzeug für die Messung geeignet ist und über ausreichende, geeignete Befestigungs- bzw. Abschleppmöglichkeiten verfügt. SPS darf eine Messung aus Sicherheitsgründen ablehnen oder abbrechen.

(4) Die Leistungspflicht von SPS umfasst bei einer gebuchten Leistung nur den vereinbarten Prüf- oder Bewertungsumfang. Eine bestimmte technische Diagnose oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 22 Veranstaltungen, Trackdays und Roadster Challenge

(1) Anmeldungen zu Trackdays, Roadster Challenge und vergleichbaren Veranstaltungen sind nach den jeweils angegebenen Teilnahmebedingungen verbindlich.

(2) Bei Nichtteilnahme des Kunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr, soweit die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zwingende Verbraucherrechte, dem nicht entgegenstehen. Dies gilt auch bei kurzfristiger Absage durch den Kunden.

(3) SPS kann Veranstaltungen aus wichtigem Grund, insbesondere wegen höherer Gewalt, behördlicher Vorgaben, Sicherheitsbedenken oder unzumutbarer organisatorischer Umstände, absagen, verschieben oder den Ablauf ändern. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

(4) Für die Teilnahme an Motorsport- und Trackveranstaltungen können zusätzliche Teilnahmebedingungen, Sicherheitsregeln, Haftungserklärungen und Regelwerke gelten. Diese werden Bestandteil des jeweiligen Veranstaltungsvertrags, wenn sie wirksam einbezogen wurden.

(5) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die jeweiligen Veranstaltungs-, Sicherheits- und Streckenregeln einzuhalten und ein für den vorgesehenen Einsatz geeignetes Fahrzeug zu verwenden.

§ 23 Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Bei Waren beginnt sie regelmäßig mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware erhalten hat.

(3) Zur Ausübung des Widerrufsrechts genügt eine eindeutige Erklärung gegenüber SPS. Die Erklärung kann insbesondere per E-Mail oder Post erfolgen.

(4) Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden die empfangenen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zurückgewährt. Für die Rückzahlung gelten die gesetzlichen Regelungen zu Fristen und Zahlungsmitteln.

(5) Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware trägt der Verbraucher, soweit SPS ihn hierüber ordnungsgemäß informiert hat.

§ 24 Ausschluss und vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

(1) Das Widerrufsrecht besteht nicht, soweit ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Dies kann insbesondere bei Waren gelten, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.

(2) Bei Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig erlöschen, wenn SPS die Leistung vollständig erbracht hat und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass SPS vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und der Verbraucher seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bestätigt hat.

(3) Gesetzliche Sonderregelungen über das Widerrufsrecht, insbesondere für digitale Inhalte oder besondere Vertragsarten, bleiben unberührt.

§ 25 Datenschutz

(1) SPS verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von SPS.

(2) Die Datenschutzerklärung ist auf der Website von SPS abrufbar und wird dort in der jeweils geltenden Fassung bereitgestellt.

(3) Eine Videoüberwachung des Betriebsgeländes kann aus Sicherheits- und Schutzgründen erfolgen. Hinweise und Einzelheiten ergeben sich aus der hierzu veröffentlichten Datenschutzinformation bzw. den Hinweisschildern vor Ort.

§ 26 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz von SPS.

(3) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt, gilt der Sitz von SPS als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 27 Streitbeilegung

(1) SPS ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(2) Soweit SPS Mitglied einer zuständigen Kfz-Innung ist und die Voraussetzungen für die Anrufung einer Kfz-Schiedsstelle vorliegen, können die hierfür geltenden Schiedsstellenbedingungen Anwendung finden. Eine solche Möglichkeit besteht nur, soweit SPS tatsächlich Mitglied der zuständigen Innung ist und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 28 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Soweit in diesen AGB auf gesetzliche Vorschriften verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung.

(4) Maßgeblich für die Einbeziehung dieser AGB ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses geltende Fassung.

Anhang: Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, können Sie dieses Formular verwenden. Die Verwendung des Formulars ist nicht vorgeschrieben; eine eindeutige Erklärung zum Widerruf genügt. An SPS Motorsport GmbH Im Petersfeld 4 65624 Altendiez E-Mail: info@sps-motorsport.com 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): ____________________________________________________________ 

Bestellt am (*) / erhalten am (*): ____________________________________________________________ 

Name des/der Verbraucher(s): ____________________________________________________________ 

Anschrift des/der Verbraucher(s): ____________________________________________________________ 

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________________________________________________________

 Datum: ____________________ (*) Unzutreffendes streichen.